Statuten des Sport Club Millennium Innsbruck
Die Statuten bilden die rechtliche und organisatorische Grundlage des Sport Club Millennium Innsbruck (SCM). Sie regeln Zweck, Mitgliedschaft, Vereinsorgane sowie die Rechte und Pflichten unserer Mitglieder.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
- Der Verein führt den Namen Sport Club Millennium Innsbruck.
- Der Verein hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Tirol.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Die Förderung sportlicher Aktivitäten im Rahmen von Freundschafts- und Wettbewerben, insbesondere in folgenden Sportarten:
- Eishockey
- Beachvolleyball
- Hallenvolleyball
- Tennis
- Die Veranstaltung von Events, Turnieren und Feiern, bei denen sportliche Aktivitäten beworben und präsentiert werden.
- Die Organisation von Sportreisen und Trainingslagern.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Ideelle Mittel
- Organisation von Plätzen für sportliche Aktivitäten
- Organisation und Durchführung sportlicher Wettbewerbe
- Finanzielle Förderung der verschiedenen Sportarten
- Ausflüge
- Feste zur Förderung der Gemeinschaft und als Werbeplattform des Sports
- Diskussionsveranstaltungen für Sportler und Interessierte
Materielle Mittel
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Festen und sonstigen Veranstaltungen
- Erträge aus Sportveranstaltungen und Trainings
- Erträge aus Trainingslagern
- Sponsorenzahlungen
- Förderungen
- Spenden und sonstige Zuwendungen
Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive und passive Mitglieder.
- Aktive Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit.
- Passive Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden.
- Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet das Präsidium endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer beziehungsweise durch ein bereits bestelltes Präsidium.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- freiwilligen Austritt
- Streichung
- Ausschluss
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Bei vorzeitigem Austritt erfolgt keine Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.
- Das Präsidium kann ein Mitglied bei ausstehenden Mitgliedsbeiträgen nach zweimaliger mündlicher oder schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist ausschließen. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits fälliger Beiträge bleibt bestehen.
- Ein Ausschluss kann außerdem wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhaltens erfolgen. Gegen diesen Ausschluss ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen ausschließlich aktiven volljährigen Mitgliedern zu.
Alle Mitglieder sind verpflichtet:
- die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern,
- Handlungen zu unterlassen, die dem Ansehen oder Zweck des Vereins schaden könnten,
- die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten,
- Mitgliedsbeiträge und sonstige fällige Zahlungen pünktlich zu leisten.
Organisation des Vereins
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Präsidium
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
§ 9 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
- auf Beschluss des Präsidiums,
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf Verlangen der Rechnungsprüfer,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
- Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Wahlen und Beschlüsse erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz führt ein Vertreter des Präsidiums oder Vorstandes. Ist dies nicht möglich, übernimmt das älteste anwesende aktive Mitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Einteilung der aktiven Mitglieder in verschiedene Aufgabenbereiche
- Wahl der Bereichsleiter
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über weitere Tagesordnungspunkte
- Enthebung des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit
Vorstand
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus den Bereichsleitern, beispielsweise für Beachvolleyball oder Tennis, sowie dem Leitungsorgan, dem Präsidium.
- Vorstandsmitglieder können ausschließlich aktive Mitglieder sein.
- Der Vorstand hat eine beratende Funktion und leitet innere Angelegenheiten des Vereins. Ohne Befugnis des Präsidiums ist er nicht zur Vertretung des Vereins ermächtigt.
- Der Vorstand wählt die Mitglieder des Präsidiums mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen:
- Leitung und Organisation der verschiedenen Bereiche
- Beratung des Präsidiums
- Unterstützung des Präsidiums
- Einteilung aktiver Mitglieder in Aufgabenbereiche
- Wahl der Präsidiumsmitglieder
- Kontrolle des Präsidiums
- Enthebung des Präsidiums mit Zweidrittelmehrheit
Präsidium
§ 13 Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus vier gleichgestellten Präsidenten:
- Präsident für Organisation
- Präsident für Recht und Finanzen
- Präsident für PR und Marketing
- Präsident für Mitgliederservice
Die Präsidiumsmitglieder werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt.
Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, kann das Präsidium ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Die nachträgliche Genehmigung muss in der nächsten Vorstandssitzung eingeholt werden.
Das Präsidium wird vom Präsidenten für Organisation, bei dessen Verhinderung vom Präsidenten für Mitgliederservice, einberufen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Präsidenten anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Der Vorsitz obliegt dem Präsidenten für Organisation, bei dessen Verhinderung einem der anderen Präsidenten.
§ 14 Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Dazu gehören insbesondere:
- Erstellung des Jahresvoranschlages
- Erstellung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 15 Aufgaben der einzelnen Präsidiumsmitglieder
Präsident für Organisation
- Vertretung des Vereins nach außen
- Vertretung gegenüber Behörden und Dritten
- Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Präsidium
- besondere Entscheidungsbefugnisse bei Gefahr im Verzug, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan
Präsident für Mitgliederservice
- Unterstützung des Präsidenten für Organisation bei der Führung der Vereinsgeschäfte
- Führung der Protokolle von Mitgliederversammlung, Vorstand und Präsidium
- Anlaufstelle für aktive und passive Mitglieder
Präsident für Recht und Finanzen
- Verantwortung für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
- Stellvertretung des Präsidenten für Organisation
Präsident für PR und Marketing
- Zuständigkeit für öffentlichkeitswirksame Angelegenheiten
- Stellvertretung des Präsidenten für Recht und Finanzen
Den Verein verpflichtende Schriftstücke werden grundsätzlich vom Präsidenten für Organisation und vom Präsidenten für Mitgliederservice gemeinsam unterzeichnet.
Bei Geldangelegenheiten erfolgt die gemeinsame Unterzeichnung durch den Präsidenten für Organisation und den Präsidenten für Recht und Finanzen.
Kontrolle und Streitbeilegung
§ 16 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Sie sind für die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung des Rechnungsabschlusses verantwortlich.
- Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.
§ 17 Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht besteht aus sieben aktiven Vereinsmitgliedern:
- Jede Streitpartei benennt innerhalb von sieben Tagen zwei Schiedsrichter.
- Zwei weitere Mitglieder werden vom Präsidium ernannt.
- Den Vorsitz führt ein Vertreter des Präsidiums.
Entscheidungen werden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind vereinsintern endgültig.
Auflösung des Vereins
§ 18 Auflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann ausschließlich in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Erforderlich ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ist Vereinsvermögen vorhanden, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Liquidation, bestellt einen Liquidator und legt fest, wem das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen übertragen wird.
§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
Soweit möglich und zulässig, soll das Vermögen Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Sport Club Millennium Innsbruck verfolgen.
Hinweis zur Aufbereitung: Ich habe die Statuten hier für die Website strukturiert, Schreibfehler bereinigt und lange Absätze besser lesbar gegliedert. Bei einer veröffentlichten Statuten-Seite würde ich inhaltliche Änderungen gegenüber der tatsächlich beschlossenen Fassung vermeiden. Die Website-Fassung sollte rechtlich denselben Inhalt wiedergeben.